Das Südtiroler Naturparkkonzept
Ziele und Aufgaben kurz und kompakt
Naturparks sind von besonderem Wert für die Erhaltung von Natur und Landschaft, die Forschung sowie die Sensibilisierung und Umweltbildung. Sie bieten zahlreiche Möglichkeiten für einen direkten und respektvollen Umgang mit der Natur. Ihr Konzept beruht auf wenigen, klaren Grundsätzen:
- Die Naturparks Südtirols schützen und erhalten die Vielfalt der alpinen Bergwelt mit ihren Lebensräumen, Pflanzen und Tieren.
- Durch Information, Umweltbildung und spezielle Naturerlebnisangebote werden die Besucher zu neuem Verständnis für die Natur und zu verantwortungsvollem Handeln angeregt.
- Naturparks umfassen Hochgebirge, Almen und Wälder; Dauersiedlungen sind nicht Teil des Gebietes.
- Die Forst- und Almwirtschaft in nachhaltiger Form werden beibehalten.
- Nicht möglich sind: jede Bautätigkeit (ausgenommen für die Alm- und Forstwirtschaft), die Errichtung von Freileitungen, Bergbau, Schotterabbau sowie die Nutzung der Gewässer zu hydroelektrischen oder industriellen Zwecken.
In den Naturparks sind folgende Verhaltensregeln zu beachten:
Nicht sammeln
Nicht pflücken
Auf dem Weg bleiben
Kein Müll
Nicht sammeln
Kein Feuer
Keine Fahrzeuge
Kein Lärm
Nicht zerstören
Nicht zelten
Einschränkung von Drohnenflügen in Schutzgebieten

Die Naturparks in Südtirol sind durch eine spezifische landschaftliche Unterschutzstellung geschützt, die es verbietet, die Ruhe der geschützten Gebiete durch lästige, und unnötige Geräusche zu stören, mit Ausnahme jener, die durch erlaubte Tätigkeit entstehen. Zusammen mit anderen Schutzgebieten bilden die Naturparks das Netzwerk Natura 2000 in welchem die Habitat- und Vogelschutzrichtlinien der EU gelten, die strenge Schutzmaßnahmen vorsehen.
Auch wenn sich die Störung durch Drohnen in Bezug auf Lärm in Grenzen hält, sind ferngesteuerte Flugsysteme vor allem für wildlebende Tiere eine erhebliche Störquelle.
Zum Schutz der bedeutendsten Natura 2000 Schutzgebiete und einiger Naturdenkmäler sind seit 30.01.2023 auf 18 ausgewiesenen Flächen Drohnenflugverbote (für Drohnen <25 kg) aktiv. Im Flugraum der ausgewiesenen Flächen gilt ein Flugverbot für Drohnen.
Ausgenommen vom Flugverbot sind:
- Staatliche UAS (Unmanned Aircraft System) gemäß Art. 744 und weitere des italienischen Navigations-Kodex
- UAS <25 Kg zur Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Naturparks/Schutzgebieten oder von Tätigkeiten die von öffentlichem Interesse sind
Für Aufnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für Erhebungen und Filmaufnahmen technischer Art kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Die Abteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung leitete das Verfahren zur Festlegung von Beschränkungen für die Nutzung von Drohnen (mit einem Gewicht von weniger als 25 kg) ein, welches mit der Bestimmung der Direktion für Luftraum (Enac) vom 09.12.2022 endete. Die Bestimmung sieht die Festlegung von 18 geografischen Zonen "ENV-002" – Schutzgebiete in der Provinz Bozen vor. Die Gebiete mit Flugbeschränkung wurden am 30.01.2023 auf der Website von D-Flight veröffentlicht und können auf der Homepage eingesehen werden (Anmeldung erforderlich).
- Istituzione zone geografiche “ENV-002 - Aree protette della Provincia di Bolzano”, ENAC [PDF Download, Dokument in italienischer Sprache]
Gebiete mit Flugverbot:
- ENV–002A Biotop Stegener Ahrau
- ENV–002B Biotop Castelfeder
- ENV–002C Biotop Kalterer See
- ENV–002D Biotop Fennberger See
- ENV–002E Biotop Rienzau (Toblach)
- NV–002F Biotop Schludernser Au
- ENV–002G Biotop Falschauer
- ENV–002H Naturdenkmal Stadt der Steine
- ENV–002I Naturdenkmal Bletterbachschlucht
- ENV–002J Naturdenkmal Karrersee
- NV–002K Naturpark Fanes-Sennes-Prags
- ENV–002L Naturpark Texelgruppe
- ENV–002M Naturpark Trudner Horn
- ENV–002N Naturpark Puez-Geisler
- ENV–002O Naturpark Schlern-Rosengarten
- ENV–002P Naturpark Drei Zinnen
- ENV–002Q Naturpark Rieserferner Ahrn
- ENV–002R Armentarawiesen
Für die Nutzung von UAS <25 Kg zur Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Naturparks/Schutzgebieten oder von Tätigkeiten, die von öffentlichem Interesse sind, ist eine Mitteilung an das zuständige Amt erforderlich. Für diese Mitteilung ist das „Formular A“ zu verwenden.
Besteht hingegen die Notwendigkeit, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder von Erhebungen und Aufnahmen technischer Art Einsätze mit UAS <25 kg durchzuführen, ist ein vorheriger Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Formulars "B") erforderlich.
- Formular A, Mitteilung Drohnenflüge [PDF Download]
- Formular B, Ausnahmegenehmigung Drohnenflüge [PDF Download]
- Stempelgebühr für die Ausstellung der Ermächtigung [PDF Download]