Das Südtiroler Naturparkkonzept

Das Südtiroler Naturparkkonzept

Ziele und Aufgaben kurz und kompakt

Naturparks sind von besonderem Wert für die Erhaltung von Natur und Landschaft, die Forschung sowie die Sensibilisierung und Umweltbildung. Sie bieten zahlreiche Möglichkeiten für einen direkten und respektvollen Umgang mit der Natur. Ihr Konzept beruht auf wenigen, klaren Grundsätzen:

  1. Die Naturparks Südtirols schützen und erhalten die Vielfalt der alpinen Bergwelt mit ihren Lebensräumen, Pflanzen und Tieren.
  2. Durch Information, Umweltbildung und spezielle Naturerlebnisangebote werden die Besucher zu neuem Verständnis für die Natur und zu verantwortungsvollem Handeln angeregt.
  3. Naturparks umfassen Hochgebirge, Almen und Wälder; Dauersiedlungen sind nicht Teil des Gebietes.
  4. Die Forst- und Almwirtschaft in nachhaltiger Form werden beibehalten.
  5. Nicht möglich sind: jede Bautätigkeit (ausgenommen für die Alm- und Forstwirtschaft), die Errichtung von Freileitungen, Bergbau, Schotterabbau sowie die Nutzung der Gewässer zu hydroelektrischen oder industriellen Zwecken.

In den Naturparks sind folgende Verhaltensregeln zu beachten:

  • Nicht sammelnNicht sammeln
  • Nicht pflückenNicht pflücken
  • Auf dem Weg bleibenAuf dem Weg bleiben
  • Kein MüllKein Müll
  • Nicht sammelnNicht sammeln
  • Kein FeuerKein Feuer
  • Keine FahrzeugeKeine Fahrzeuge
  • Kein LärmKein Lärm
  • Nicht zerstörenNicht zerstören
  • Nicht zeltenNicht zelten

Einschränkung von Drohnenflügen in Schutzgebieten

Einschränkung von Drohnenflügen in Schutzgebieten
Piktogramm Drohnenverbot

 

Die Naturparks in Südtirol sind durch eine spezifische landschaftliche Unterschutzstellung geschützt, die es verbietet, die Ruhe der geschützten Gebiete durch lästige, und unnötige Geräusche zu stören, mit Ausnahme jener, die durch erlaubte Tätigkeit entstehen. Zusammen mit anderen Schutzgebieten bilden die Naturparks das Netzwerk Natura 2000 in welchem die Habitat- und Vogelschutzrichtlinien der EU gelten, die strenge Schutzmaßnahmen vorsehen.

Auch wenn sich die Störung durch Drohnen in Bezug auf Lärm in Grenzen hält, sind ferngesteuerte Flugsysteme vor allem für wildlebende Tiere eine erhebliche Störquelle.

Zum Schutz der bedeutendsten Natura 2000 Schutzgebiete und einiger Naturdenkmäler sind seit 30.01.2023 auf 18 ausgewiesenen Flächen Drohnen-Flugverbote (für Drohnen <25 kg) aktiv. Im Flugraum der ausgewiesenen Flächen gilt ein Flugverbot für Drohnen.

Ausgenommen vom Flugverbot sind:

  • Staatliche UAS (Unmanned Aircraft System) gemäß Art. 744 und weitere des italienischen Navigations-Kodex
  • UAS <25 Kg zur Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Naturparks/Schutzgebieten oder von Tätigkeiten die von öffentlichem Interesse sind. Als Aktivitäten im Sinne des öffentlichen Interesses werden jene Anfragen anerkannt, welche konform zu den Schutzzielen der Ausweisung des Schutzgebietes sind und den Zustand des Schutzgebietes auf keine Art und Weise direkt oder indirekt verschlechtern.

Für Aufnahmen zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für Erhebungen und Filmaufnahmen technischer Art kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Karte Südtiroler Schutzgebiete mit DrohnenflugverbotÜbersicht der Südtiroler Schutzgebiete mit Drohnen-Flugverbot (Stand: 19.06.2023)

 

Die Abteilung für Natur, Landschaft und Raumentwicklung leitete das Verfahren zur Festlegung von Beschränkungen für die Nutzung von Drohnen (mit einem Gewicht von weniger als 25 kg) ein, welches mit der Bestimmung der Direktion für Luftraum (Enac) vom 09.12.2022 endete. Die Verordnung sieht die Festlegung von 18 geografischen Zonen "ENV-002" – Schutzgebiete in der Provinz Bozen vor. Die Gebiete mit Flugbeschränkung wurden am 30.01.2023 auf der Webseite D-Flight veröffentlicht und mit der Verordnung vom 04.04.2023 aktualisiert. 

Istituzione zone geografiche “ENV-002 - Aree protette della Provincia di Bolzano”, ENAC vom 04.04.2023 [PDF Download, Dokument in italienischer Sprache]

Die Gebiete mit Flugbeschränkung können auf der Website von D-Flight eingesehen werden (Anmeldung erforderlich).

 

Gebiete mit Flugverbot:

  • ENV–002A Biotop Stegener Ahrau | Biotopo Ahrau di Stegona
  • ENV–002B Biotop Castelfeder | Biotopo Castelfeder
  • ENV–002C Biotop Kalterer See | Biotopo Lago di Caldaro
  • ENV–002D Biotop Fennberger See | Biotopo Lago di Favogna
  • ENV–002E Biotop Rienzau (Toblach) | Biotopo Ontaneti della Rienza (Dobbiaco)
  • NV–002F Biotop Schludernser Au | Biotopo Ontaneto di Sluderno
  • ENV–002G Biotop Falschauer | Biotopo Valsura
  • ENV–002H Naturdenkmal Stadt der Steine | Monumento naturale Cittá dei Sassi
  • ENV–002I Naturdenkmal Bletterbachschlucht | Monumento naturale Gola di Bletterbach
  • ENV–002J Naturdenkmal Karrersee | Monumento naturale Lago di Carezza
  • NV–002K Naturpark Fanes-Sennes-Prags | Parco naturale Fanes Sennes - Braies
  • ENV–002L Naturpark Texelgruppe | Parco naturale Gruppo di Tessa
  • ENV–002M Naturpark Trudner Horn | Parco naturale Monte Corno
  • ENV–002N Naturpark Puez-Geisler | Parco naturale Puez Odle
  • ENV–002O Naturpark Schlern-Rosengarten | Parco naturale Sciliar - Catinaccio
  • ENV–002P Naturpark Drei Zinnen | Parco naturale Tre Cime
  • ENV–002Q Naturpark Rieserferner Ahrn | Parco naturale Vedrette di Ries - Aurina
  • ENV–002R Armentarawiesen | Prati Armentara

Für die Nutzung von UAS <25 Kg zur Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung von Naturparks/Schutzgebieten oder von Tätigkeiten, die von öffentlichem Interesse sind, ist eine Mitteilung an das zuständige Amt erforderlich. Für diese Mitteilung ist das „Formular A“ zu verwenden.

Besteht hingegen die Notwendigkeit, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder von Erhebungen und Aufnahmen technischer Art Einsätze mit UAS <25 kg durchzuführen, ist ein vorheriger Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (Formulars "B") erforderlich.