Verhaltensregeln im Naturpark

Um die sensiblen Bereiche in den Naturparks zu schützen, sollten Besucher vor Ort einige wenige Verhaltensregeln beachten. Die Regeln sind oft in den Unterschutzstellungsdekreten der einzelnen Naturparks vermerkt, die wir dir am Ende dieser Seite verlinkt haben. Hier findest du eine Übersicht über die geltenden Regeln.

Dekorative Grafik

Innerhalb der Naturparks ist der Motorfahrzeugverkehr jeglicher Art grundsätzlich verboten. Die außergewöhnliche Benutzung der vom Fahrverbot betroffenen Straßen wird durch das Landesgesetz Nr. 10 vom 8.Mai 1990 und durch das jeweilige Unterschutzstellungsdekret des Naturparks (siehe Seitenende) geregelt. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kann eine Fahrgenehmigung erteilt werden. Anträge für Genehmigungen können online beantragt werden. Diese wird, nach Bewertung der eingereichten Unterlagen, von der Forstbehörde oder vom Amt für Natur, ausgestellt.

Es ist verboten in den Naturparks zu zelten. Einzige erlaubte Ausnahme ist das alpine Biwak. Darunter versteht sich eine „provisorische Übernachtung im Freien von Seiten der Alpinisten“. Merkmale des alpinen Biwaks sind die provisorische Unterkunft und die nicht Vorhersehbarkeit des Ereignisses.

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende

Es ist verboten Abfälle (auch Bioabfälle und Gartenabfälle) jeglicher Art zu entsorgen oder abzulagern. 

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende

Es ist verboten, die Ruhe in den Schutzgebieten zu stören mit Ausnahme des Lärms, der durch erlaubte Tätigkeiten entsteht.

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende

In den Naturparks und Natura 2000 Gebieten sind alle wildwachsenden Pflanzenarten vollkommen geschützt. Es ist grundsätzlich verboten sie zu sammeln, zu pflücken, zu zerstören oder zu beschädigen. Die Ausnahmen werden im Naturschutzgesetz LG 06/2010 geregelt. 

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende
siehe
Homepage Amt für Natur-Schutz der Flora

In den Naturparks ist Pilze sammeln grundsätzlich verboten. Ausschließlich Eigentümer und Ansässige der Gemeinden können dort, unter Einhaltung bestimmter Einschränkungen, Pilze sammeln. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite des Forstdienstes.

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende
siehe
Landesgesetz Nr. 18 vom 19. Juni 1991

In einigen Naturparks sind ausgewählte Wege für Bikes und E-Bikes offiziell gesperrt. Aber in jedem Fall sollten Bikes und E-Bikes ausschließlich auf ausgewiesenen Routen verkehren. Schmale Steige, die dafür nicht geeignet sind, sollen vermieden werden. Die offiziellen Mountainbike-Routen sind im Geobrowser ersichtlich.

Hunde jeder Rasse und Größe dürfen nur unter strengster Beaufsichtigung im Naturpark mitgeführt werden. Das freie Herumstreunen von Hunden ist verboten. Sie sollten an der Leine geführt werden und dürfen keineswegs die Fauna des Naturparks stören oder beeinträchtigen.

siehe Dekret des Landeshauptmanns Nr. 19 vom 08.07.2013

In den Naturparks ist das Anzünden von Feuer grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind Feuer, die vom Forst- und Landwirtschaftspersonal bei der Ausübung des Dienstes entfacht werden. Bei traditionellen Festen dürfen Feuer angezündet werden, mit der Auflage die Rückstände zu entfernen. 

siehe "Unterschutzstellungsdekrete Naturparks" am Seitenende

In den Naturparks wird für das Sammeln von Mineralien bzw. Fossilien eine Sondergenehmigung (siehe Online-Dienst)  benötigt. Diese kann ausschließlich für wissenschaftliche und didaktische Zwecke ausgestellt werden. Möglich ist außerdem das Sammeln von Fundstücken in Zusammenarbeit mit dem Naturmuseum. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Direktor/die Direktorin des Amtes für Natur.

Sammeln von Fossilien: siehe Art. 23 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6-Naturschutzgesetz
Sammeln von Mineralien: siehe Art.
24 des Landesgesetzes vom 12. Mai 2010, Nr. 6-Naturschutzgesetz

Die Verwendung von ferngesteuerten Flugsystemen (z.B. Drohnen) ist in den Naturparks grundsätzlich verboten. Ausgenommen ist die Verwendung dieser Geräte im Auftrag oder in Zusammenarbeit mit der Verwaltung der Naturparks. Dies gilt auch für die Durchführung von Tätigkeiten, die von öffentlichem Interesse sind. Die Aktivitäten müssen im Einklang mit den Schutzzielen des Schutzgebietes stehen und dessen Zustand auf keine Art und Weise verschlechtern.

Für Aufnahmen, die für wissenschaftliche Forschungszwecke dienen oder für Erhebungen technischer Art kann eine Ausnahmegenehmigung (siehe Online-Dienst) beantragt werden.

Letzte Aktualisierung: 26/05/2025